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Güteverhandlung

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Güteverhandlung Artikel

Buch-Tipp: 'Denn Angriff ist die beste Verteidigung'. Die KPD zwischen Revolution und Faschismus. Gut verständliche Einführung in die Geschichte der KPD Als am 30. Januar 1933 der deutsche Reichspräsident, Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg, Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannte und ihm so die Macht übertrug, hatten die Nazis gesiegt und der deutschen Arbeiterbewegung die verheerendste Niederlage ihrer Geschichte beigebracht. Was...

Die Güteverhandlung in dem Rahmen des deutschen Zivilprozesses dient der Herbeiführung einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits. Sie geht gem. § 278 Abs. 2 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__278.html) ZPO der mündlichen Verhandlung zu dem Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. Häufig wird diese einvernehmliche Erledigung in dem Abschluss eines Vergleichs liegen. Sie kann jedoch auch darin liegen, dass die beklagte Partei die Foderung anerkennt oder die klagende Partei auf die Forderung verzichtet oder die Klage zurücknimmt. Zur Güteverhandlung wird in der Regel das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.


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